Die steuerliche Behandlung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinen.

 

Wann kommt ein Verein in den Genuss der Steuerbefreiung?
Damit ein Verein in den Genuss der Steuerbefreiung kommt, muss er

  • gemeinnützige
  • mildtätige, oder
  • kirchliche

Zwecke verfolgen.

Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Die Tätigkeit des Vereins muss dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen und von einer selbstlosen (uneigennützigen) Gesinnung der hinter dem Rechtsträger stehenden Personen (Gründer, Mitglieder) getragen sein.
Der Begriff Allgemeinheit ist nicht stets mit der gesamten Bevölkerung gleichzusetzen, eine Einschränkung in sachlicher oder regionaler Hinsicht ist grundsätzlich zulässig. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt aber nach der negativen gesetzlichen Abgrenzung nicht vor, wenn der geförderte Personenkreis nach den Statuten des Vereins oder durch die tatsächliche Geschäftsführung (wie z. B. die Höhe des Mitgliedsbeitrages) eng begrenzt oder dauernd nur klein ist, auch wenn der Rechtsträger grundsätzlich Zwecke verfolgt, die als begünstigt anzusehen wären. Als Obergrenze beim Mitgliedsbeitrag, damit noch Gemeinnützigkeit gegeben ist, wird in der Regel ein Betrag von jährlich € 1.800,00 anzusehen sein. Bei kostenintensiven Vereinszwecken erscheinen daneben Beitrittsgebühren bis zum Fünffachen Jahresmitgliedsbeitrag unbedenklich. Bei entsprechenden Voraussetzungen, wie etwa der Rückzahlbarkeit bei vorzeitigem Austritt, scheint auch das Zehnfache des Jahresbeitrages vertretbar.

Mildtätige Zwecke sind solche, die darauf gerichtet sind, Personen zu unterstützen, die materiell oder persönlich hilfsbedürftig sind.
Materielle Hilfsbedürftigkeit liegt dann vor, wenn einer Person pro Monat für ihren Lebensbedarf nicht mindestens ein Betrag von € 399,70, für einen mit ihr in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten und ebenfalls hilfsbedürftigen Angehörigen ein Betrag von € 159,88 und für jeden weiteren solchen Angehörigen ein Betrag von € 72,67, aus welchem Grund auch immer, zur Verfügung steht.
Personen die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, wobei es in diesem Fall auf ihre wirtschaftliche Lage nicht ankommt, sind persönlich hilfsbedürftig.

Kirchlich sind ausschließlich solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften gefördert werden.

Ein Verein kann sich einerseits durch Mitgliedsbeiträgen, Geld- und/oder Sachspenden, Subventionen ohne Gegenleistung, Vermögensverwaltung finanzieren und andererseits durch das Betreiben eines Gewerbebetriebes, land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Einnahmen aus Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, sind sowohl körperschaft- als auch umsatzsteuerlich unbeachtlich. Auch Einnahmen aus Vermögensverwaltung sind körperschaftsteuerlich (unter Umständen auch umsatzsteuerlich) unbeachtlich.

Problematisch sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.

Bei Einnahmen aus solchen Betrieben geht die Steuerbefreiung für den gesamten Verein verloren.
Ausnahme: Die Steuerbefreiung bleibt für den Verein bestehen, wenn der Umsatz aus dem Betrieb nicht die Grenze von € 40.000,00 übersteigt. Wird die Grenze überschritten, bleibt noch die Möglichkeit der Einzelgenehmigung auf Antrag beim Finanzamt. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass ohne Absehen von der Abgabepflicht der vom Rechtsträger verfolgte begünstigte Zweck vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb oder aus land- und forstwirtschaftlichem Betrieb sind aber immer körperschaftsteuerpflichtig.
Beispiele für einen Gewerbebetrieb sind ein Warenhaus oder Gasthaus.

Diesbezüglich ist zu unterscheiden zwischen

  • einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb (= Zweckverwirklichungsbetrieb)
  • einem entbehrlichem Hilfsbetrieb und
  • einem begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

 

Unentbehrlicher Hilfsbetrieb

Der unentbehrliche Hilfsbetrieb ist wie der Verein unabhängig von der Höhe des erzielten Gewinnes körperschaftsteuerbefreit.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist dann entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn er in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der definierten begünstigten Zwecke eingestellt ist, ohne den die begünstigten Zwecke nicht erreichbar sind und der zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung des Zweckes unvermeidbar ist.

Typische Beispiele für einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb sind:

  • Sportbetrieb von Sportvereinen,
  • Konzertveranstaltungen eines Musik- und Gesangsvereines,
  • Theaterveranstaltungen eines Kulturvereines,
  • Vortragsveranstaltungen wissenschaftlicher Vereine,
  • Behindertenwohnheim eines Behindertenhilfsverbandes.

 

Entbehrlicher Hilfsbetrieb

Die Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich nur auf den entbehrlichen Hilfsbetrieb, der Verein bleibt steuerbefreit. Bei Überschüssen aus dem Hilfsbetrieb bleibt ein Freibetrag von € 7.300,00 steuerfrei.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dann entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke darstellt, ohne unmittelbar dem definierten begünstigten Zweck zu dienen. Dies ist dann der Fall, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von der Satzung festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse des Vereines ausschließlich zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen.

Beispiele:
Gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen, die als kleine Vereinsfeste gelten (die Dauer von 24 Stunden wird nicht überschritten), Marktverkaufsaktionen (zB Flohmarkt), Verkauf von Sportartikeln durch einen Sportverein nur an Vereinsmitglieder zu einem besonders günstigen Preis beziehungsweise ohne Gewinnaufschlag.
Begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Es besteht nicht nur Steuerpflicht für diesen Geschäftsbetrieb, sondern es geht auch die Steuerbegünstigung des Vereins verloren.
Ausnahme: Die Steuerbefreiung bleibt für den Verein bestehen, wenn der Umsatz aus dem Betrieb nicht die Grenze von € 40.000,00 übersteigt. Wird die Grenze überschritten, bleibt noch die Möglichkeit der Einzelgenehmigung auf Antrag beim Finanzamt. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass ohne Absehen von der Abgabepflicht der vom Rechtsträger verfolgte begünstigte Zweck vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Die Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb sind aber immer körperschaftsteuerpflichtig. Bei Überschüssen aus dem Geschäftsbetrieb bleibt ein Freibetrag von € 7.300,00 steuerfrei.
Ein begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn dem Geschäftsbetrieb nur mehr materielle Bedeutung zukommt (d. h. er dient nur mehr zur Beschaffung finanzieller Mittel) oder ein verschiedene Betätigungen umfassender einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb überwiegend materielle Zwecke erfüllt.
Typische Beispiele dafür sind das Führen eines Gastgewerbes oder eines Vereinslokales.