Diesbezüglich ist zu unterscheiden zwischen
- einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb (= Zweckverwirklichungsbetrieb)
- einem entbehrlichem Hilfsbetrieb und
- einem begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
Der unentbehrliche Hilfsbetrieb ist wie der Verein unabhängig von der Höhe des erzielten Gewinnes körperschaftsteuerbefreit.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist dann entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn er in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der definierten begünstigten Zwecke eingestellt ist, ohne den die begünstigten Zwecke nicht erreichbar sind und der zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung des Zweckes unvermeidbar ist.
Typische Beispiele für einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb sind:
- Sportbetrieb von Sportvereinen,
- Konzertveranstaltungen eines Musik- und Gesangsvereines,
- Theaterveranstaltungen eines Kulturvereines,
- Vortragsveranstaltungen wissenschaftlicher Vereine,
- Behindertenwohnheim eines Behindertenhilfsverbandes.
Entbehrlicher Hilfsbetrieb
Die Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich nur auf den entbehrlichen Hilfsbetrieb, der Verein bleibt steuerbefreit. Bei Überschüssen aus dem Hilfsbetrieb bleibt ein Freibetrag von € 7.300,00 steuerfrei.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dann entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke darstellt, ohne unmittelbar dem definierten begünstigten Zweck zu dienen. Dies ist dann der Fall, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von der Satzung festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse des Vereines ausschließlich zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen.
Beispiele:
Gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen, die als kleine Vereinsfeste gelten (die Dauer von 24 Stunden wird nicht überschritten), Marktverkaufsaktionen (zB Flohmarkt), Verkauf von Sportartikeln durch einen Sportverein nur an Vereinsmitglieder zu einem besonders günstigen Preis beziehungsweise ohne Gewinnaufschlag.
Begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Es besteht nicht nur Steuerpflicht für diesen Geschäftsbetrieb, sondern es geht auch die Steuerbegünstigung des Vereins verloren.
Ausnahme: Die Steuerbefreiung bleibt für den Verein bestehen, wenn der Umsatz aus dem Betrieb nicht die Grenze von € 40.000,00 übersteigt. Wird die Grenze überschritten, bleibt noch die Möglichkeit der Einzelgenehmigung auf Antrag beim Finanzamt. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass ohne Absehen von der Abgabepflicht der vom Rechtsträger verfolgte begünstigte Zweck vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Die Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb sind aber immer körperschaftsteuerpflichtig. Bei Überschüssen aus dem Geschäftsbetrieb bleibt ein Freibetrag von € 7.300,00 steuerfrei.
Ein begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn dem Geschäftsbetrieb nur mehr materielle Bedeutung zukommt (d. h. er dient nur mehr zur Beschaffung finanzieller Mittel) oder ein verschiedene Betätigungen umfassender einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb überwiegend materielle Zwecke erfüllt.
Typische Beispiele dafür sind das Führen eines Gastgewerbes oder eines Vereinslokales.